Blaskapelle Schwartländer e.V. Herbern

 

Satzung des Vereins Blaskapelle Schwartländer

 

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: „Blaskapelle Schwartländer“. Er hat seinen Sitz in Ascheberg-Herbern und wird im Vereinsregister geführt. Nach der Eintragung erhielt er den Zusatz „e. V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks fördert der Verein die Aus- und Fortbildung von Musikern, führt Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen durch und nimmt an der Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen teil.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören an

a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche mindestens ein Jahr am Vereinsleben teilgenommen haben und weiterhin unmittelbar am Musikgeschehen des Vereins beteiligt sind oder eine wichtige Geschäftstätigkeit des Vereins ausüben. Sie können durch Vorstandsbeschluss die aktive Mitgliedschaft aberkannt bekommen, sobald sie über einen längeren Zeitraum nicht mehr aktiv am Vereinsgeschehen teilgenommen haben.

(3) Fördernde Mitglieder sind Personen, welche den Zweck des Vereins anerkennen und durch finanzielle Unterstützung oder ehrenamtliche Mitarbeit fördern. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, können jedoch kein Stimm- und Wahlrecht ausüben.

(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich durch ihr verdienstvolles Wirken um den Verein in besonderer Weise durch den Vorstand hervorgehoben werden. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, können jedoch kein Stimm- und Wahlrecht ausüben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Jahresbeitrag für die fördernden Mitglieder bestimmen diese und beträgt min. 30,00 €.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden verbunden mit den Aufgaben des Schriftführers und dem Kassierer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es stellen sich im Wechsel zur Wahl:

a) Der 1. Vorsitzende und der Kassierer

b) Der 2. Vorsitzende

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen dem Tag des Verteilens bzw. Versendens der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

 

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen; Beschlüsse über Satzungsänderungen aufgrund einer ergänzten Tagesordnung sind ausgeschlossen.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln,

zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel, der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder, dies beantragt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechterspezifische Verwendung der Sprachform verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.